Finanzordnung - DSJ
(Stand 2002)
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§ 1 Ziele und Grundsätze
1.1 Es ist das Ziel dieser Finanzordnung, die zur Abwicklung aller Vorhaben der
DSJ erforderlichen finanziellen Regelungen zu treffen.
1.2 Alle Mittel sind im Sinne des § 2 der Jugendordnung zu verwenden, wobei das
Prinzip der Sparsamkeit zu beachten ist.
1.3 Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
§ 2 Etat
2.1 Der Finanzreferent erstellt spätestens zum Ende des laufenden Jahres einen
Voranschlag für das folgende Jahr.
2.2 Terminvorschriften der Zuschussgeber sind bei der Erstellung des
Voranschlages zu berücksichtigen.
2.3 Der Etat ist dem Vorstand zur Genehmigung und der Jugendversammlung zur
Annahme vorzulegen.
2.4 Die Planzahlen des von der Jugendversammlung angenommenen Etats sind
grundsätzlich verbindlich.
2.5 Soweit Deckung vorhanden ist, können jedoch ausgewiesene Etatposten durch
Vorstandsbeschluss überschritten werden. Ebenso können ausgewiesene Etatposten
durch Vorstandsbeschluss gekürzt bzw. für andere Zwecke herangezogen werden.
2.6 Ausgaben für kurzfristige Planungen, deren Aufnahme in den Etat nicht
möglich war, müssen vom Vorstand beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung
des Finanzreferenten.
§ 3 Kassenführung und Jahresabschluss
3.1 Der Finanzreferent hat über alle vereinnahmten Beträge und deren Verwendung
genau Buch zu führen. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen durch Belege
nachweisbar sein.
3.2 Um eine klare und übersichtliche Kassenführung zu gewährleisten, sind
Verrechnungen und ähnliche Verkomplizierungen zu vermeiden. Sind sie
dennoch notwendig, sind sie in Einzelposten aufzugliedern.
3.3 Der Finanzreferent erstellt jeweils unmittelbar nach Jahresende eine
Abschlussrechnung, die dem Schatzmeister des DSB und den Kassenprüfern der
DSJ zur Prüfung, der Jugendversammlung zur Annahme und dem Kongress des DSB
zur Genehmigung vorzulegen ist.
§ 4 Verwendung der Mittel
4.1 Aus den Einnahmen der DSJ sind zu bestreiten:
1. allgemeine Geschäftskosten
2. allgemeine Auslagen des Vorstandes, der Ausschüsse, der Arbeitskreise
und weiterer Mitarbeiter gemäß § 2.6 der Geschäftsordnung.
3. Auslagen anlässlich der Tagungen des Vorstandes, der Ausschüsse und
der Arbeitskreise.
4. Auslagen der DSJ-Delegierten anlässlich der Tagungen anderer
Organisationen, soweit diese die Auslagen nicht erstatten.
5. Zuschüsse zu den Auslagen der Teilnehmer an den Tagungen und
Lehrgängen der DSJ.
6. Zuschüsse für sonstige Maßnahmen.
4.2 Die zu erstattenden bzw. zu bezuschussenden Auslagen müssen notwendig
sein, spezifiziert und belegt werden.
4.3 Die tatsächlich entstandenen, notwendigen Auslagen im Sinne von § 4.1
werden erstattet. Erstattet werden nur solche Auslagen, die durch
Haushaltsbeschluss oder durch Beschluss des Vorstandes gedeckt sind und
sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unter Beachtung
der Geschäftsverteilung und des Sparsamkeitsgrundsatzes halten. Alle
Ansprüche auf Erstattung von Auslagen bzw. Gewährung von Zuschüssen
müssen bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres beim Finanzreferenten
eingereicht werden. Finden Veranstaltungen jedoch unmittelbar vor Ende
des laufenden Geschäftsjahres statt und kann dadurch die Abrechnung
nicht bis zum 31.12. dem Finanzreferenten vorgelegt werden, können
Auslagen gemäß Ziffer 4.1 noch bis zum 31.01. des folgenden
Geschäftsjahres abgerechnet werden. Der Anspruch erlischt, wenn der
Betreffende innerhalb dieser Fristen keine nachprüfbare Abrechnung
vorlegt und ihm vom Finanzreferenten erfolglos eine Nachfrist von zwei
Wochen gesetzt worden ist. Mit der Nachfristsetzung ist auf das
Erlöschen des Erstattungsanspruches hinzuweisen. Auf Beschluss des
Vorstandes können erloschene Forderungen wieder begründet werden.
4.4 Die Richtlinien über die Erstattung der Reisekosten werden vom Vorstand
beschlossen, die Sätze dürfen die Sätze des DSB nicht überschreiten.
4.5 Zweckgebundene Mittel sind ausschließlich entsprechend ihrer
Zweckbestimmung zu verwenden.
4.6 Die Bezuschussung sonstiger Maßnahmen erfolgt nach Festlegung im Etat
oder durch Vorstandsbeschluss. Es müssen jedoch mindestens die von
dritter Seite gezahlten Zuschüsse eingesetzt werden. § 4.3 Satz 3-7
gilt entsprechend
§ 5 Überschreiten von Zahlungsfristen
5.1 Werden für Veranstaltungen, die von der DSJ organisiert und durchgeführt
werden oder an denen sich die DSJ beteiligt, in den jeweiligen
Ausschreibungen bzw. Einladungen Fristen oder Stichtage für die Zahlung
von Teilnehmerbeiträgen gesetzt und werden diese nicht eingehalten,
ist der Finanzreferent berechtigt einen Säumniszu-schlag zu erheben.
Der Säumniszuschlag beträgt 2% pro Monat und richtet sich nach der Höhe
der zu zahlenden Teilnehmerbeträge.
5.2 Spieler und Mannschaften können von Veranstaltungen der DSJ
ausgeschlossen werden, wenn die Fristen oder Stichtage für die Zahlung
von Teilnehmerbeträgen nicht eingehalten wurden und vom Finanzreferenten
erfolglos eine Nachfrist von 7 Tagen gesetzt wurde.
(Letzte Änderungen durch die Jugendversammlung 2002 in Baunatal)
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