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Chessy

Finanzordnung - DSJ
(Stand 2002)

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§ 1 Ziele und Grundsätze

1.1 Es ist das Ziel dieser Finanzordnung, die zur Abwicklung aller Vorhaben der
    DSJ erforderlichen finanziellen Regelungen zu treffen.

1.2 Alle Mittel sind im Sinne des § 2 der Jugendordnung zu verwenden, wobei das 
    Prinzip der Sparsamkeit zu beachten ist.

1.3 Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 2 Etat

2.1 Der Finanzreferent erstellt spätestens zum Ende des laufenden Jahres einen
    Voranschlag für das folgende Jahr.

2.2 Terminvorschriften der Zuschussgeber sind bei der Erstellung des
    Voranschlages zu berücksichtigen.

2.3 Der Etat ist dem Vorstand zur Genehmigung und der Jugendversammlung zur
    Annahme vorzulegen.

2.4 Die Planzahlen des von der Jugendversammlung angenommenen Etats sind
    grundsätzlich verbindlich.

2.5 Soweit Deckung vorhanden ist, können jedoch ausgewiesene Etatposten durch
    Vorstandsbeschluss überschritten werden. Ebenso können ausgewiesene Etatposten
    durch Vorstandsbeschluss gekürzt bzw. für andere Zwecke herangezogen werden.

2.6 Ausgaben für kurzfristige Planungen, deren Aufnahme in den Etat nicht
    möglich war, müssen vom Vorstand beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung
    des Finanzreferenten.

§ 3 Kassenführung und Jahresabschluss

3.1 Der Finanzreferent hat über alle vereinnahmten Beträge und deren Verwendung
    genau Buch zu führen. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen durch Belege
    nachweisbar sein.

3.2 Um eine klare und übersichtliche Kassenführung zu gewährleisten, sind
    Verrechnungen und ähnliche Verkomplizierungen zu vermeiden. Sind sie
    dennoch notwendig, sind sie in Einzelposten aufzugliedern.

3.3 Der Finanzreferent erstellt jeweils unmittelbar nach Jahresende eine
    Abschlussrechnung, die dem Schatzmeister des DSB und den Kassenprüfern der
    DSJ zur Prüfung, der Jugendversammlung zur Annahme und dem Kongress des DSB
    zur Genehmigung vorzulegen ist.

§ 4 Verwendung der Mittel

4.1 Aus den Einnahmen der DSJ sind zu bestreiten:
    1. allgemeine Geschäftskosten
    2. allgemeine Auslagen des Vorstandes, der Ausschüsse, der Arbeitskreise
       und weiterer Mitarbeiter gemäß § 2.6 der Geschäftsordnung.
    3. Auslagen anlässlich der Tagungen des Vorstandes, der Ausschüsse und
       der Arbeitskreise.
    4. Auslagen der DSJ-Delegierten anlässlich der Tagungen anderer
       Organisationen, soweit diese die Auslagen nicht erstatten.
    5. Zuschüsse zu den Auslagen der Teilnehmer an den Tagungen und
       Lehrgängen der DSJ.
    6. Zuschüsse für sonstige Maßnahmen.

4.2 Die zu erstattenden bzw. zu bezuschussenden Auslagen müssen notwendig
    sein, spezifiziert und belegt werden.

4.3 Die tatsächlich entstandenen, notwendigen Auslagen im Sinne von § 4.1
    werden erstattet. Erstattet werden nur solche Auslagen, die durch
    Haushaltsbeschluss oder durch Beschluss des Vorstandes gedeckt sind und
    sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unter Beachtung
    der Geschäftsverteilung und des Sparsamkeitsgrundsatzes halten. Alle
    Ansprüche auf Erstattung von Auslagen bzw. Gewährung von Zuschüssen
    müssen bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres beim Finanzreferenten
    eingereicht werden. Finden Veranstaltungen jedoch unmittelbar vor Ende
    des laufenden Geschäftsjahres statt und kann dadurch die Abrechnung
    nicht bis zum 31.12. dem Finanzreferenten vorgelegt werden, können
    Auslagen gemäß Ziffer 4.1 noch bis zum 31.01. des folgenden
    Geschäftsjahres abgerechnet werden. Der Anspruch erlischt, wenn der
    Betreffende innerhalb dieser Fristen keine nachprüfbare Abrechnung
    vorlegt und ihm vom Finanzreferenten erfolglos eine Nachfrist von zwei
    Wochen gesetzt worden ist. Mit der Nachfristsetzung ist auf das
    Erlöschen des Erstattungsanspruches hinzuweisen. Auf Beschluss des
    Vorstandes können erloschene Forderungen wieder begründet werden.

4.4 Die Richtlinien über die Erstattung der Reisekosten werden vom Vorstand
    beschlossen, die Sätze dürfen die Sätze des DSB nicht überschreiten.

4.5 Zweckgebundene Mittel sind ausschließlich entsprechend ihrer
    Zweckbestimmung zu verwenden.

4.6 Die Bezuschussung sonstiger Maßnahmen erfolgt nach Festlegung im Etat
    oder durch Vorstandsbeschluss. Es müssen jedoch mindestens die von
    dritter Seite gezahlten Zuschüsse eingesetzt werden. § 4.3 Satz 3-7
    gilt entsprechend

§ 5 Überschreiten von Zahlungsfristen

5.1 Werden für Veranstaltungen, die von der DSJ organisiert und durchgeführt
    werden oder an denen sich die DSJ beteiligt, in den jeweiligen
    Ausschreibungen bzw. Einladungen Fristen oder Stichtage für die Zahlung
    von Teilnehmerbeiträgen gesetzt und werden diese nicht eingehalten,
    ist der Finanzreferent berechtigt einen Säumniszu-schlag zu erheben.
    Der Säumniszuschlag beträgt 2% pro Monat und richtet sich nach der Höhe
    der zu zahlenden Teilnehmerbeträge.

5.2 Spieler und Mannschaften können von Veranstaltungen der DSJ
    ausgeschlossen werden, wenn die Fristen oder Stichtage für die Zahlung
    von Teilnehmerbeträgen nicht eingehalten wurden und vom Finanzreferenten
    erfolglos eine Nachfrist von 7 Tagen gesetzt wurde.

(Letzte Änderungen durch die Jugendversammlung 2002 in Baunatal)

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© 1.98 by Gerhard Hund (TeleSchach) für die DSJ in der Deutschen Sportjugend | Update 29.06.2002