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b) Die Arbeitskreise werden von dem jeweils zuständigen Vorstandsmitglied als ihrem Vorsitzenden geleitet. Der Arbeitskreisvorsitzende koordiniert die in seinem Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten zwischen den Arbeitskreismitgliedern. Er ist an Beschlüsse der Jugendversammlung und des Vorstandes gebunden und ihnen gegenüber verantwortlich für seinen Aufgabenbereich; dies gilt auch hinsichtlich der Tätigkeit der weiteren Arbeitskreismitglieder.
c) Soweit es zur Erfüllung der in dem jeweiligen Aufgabengebiet anfallenden Arbeiten erforderlich ist, beruft der Vorstand für die Dauer der Amtszeit des betreffenden Arbeitskreisvorsitzenden auf dessen Vorschlag die weiteren Mitglieder des jeweiligen Arbeitskreises. Vor der Konstituierung des Arbeitskreises sind die Landesverbände zu hören und ist ihnen Gelegenheit zu geben, eigene Vorschläge einzureichen. Allen Arbeitskreismitgliedern wird ein bestimmtes Sachgebiet zur Bearbeitung übertragen. Arbeitskreismitglieder können mit Zwei-Drittel-Mehrheit vom Vorstand abberufen werden.
d) Die Arbeit der Arbeitskreise geschieht in der Regel schriftlich. Bei Bedarf kann der Arbeitskreisvorsitzende mit Genehmigung des Vorstandes Sitzungen einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung ist allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Der 1. Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Mädchenreferent und die Jugendsprecher haben das Recht, an allen Arbeitskreissitzungen teilzunehmen. Die Arbeit der Arbeitskreise geschieht in der Regel schriftlich. Bei Bedarf kann der Arbeitskreisvorsitzende mit Genehmigung des Vorstandes Sitzungen einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung ist allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Der 1. Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Mädchenreferent und die Jugendsprecher haben das Recht, an allen Arbeitskreissitzungen teilzunehmen.
Die Sitzungsordnung gilt für die Jugendversammlung, die Vorstandssitzungen und für die Sitzungen von Ausschüssen, Kommissionen und sonstigen Gremien der DSJ.
a) Sitzungen von Vorstand oder Ausschuss für Spitzensport, bei denen Entscheidungen zu treffen sind, die wesentliche Interessen der DSJ oder einzelner ihrer Mitglieder berühren, sollen möglichst nicht im Umlaufverfahren erfolgen
b) Beschlussfassende Tagungen sollen eine Tagungszeit von acht Stunden je Tag nicht überschreiten.
Die Leitung der Jugendversammlung obliegt einem zweiköpfigen Tagungspräsidium, das vom Vorstand der DSJ vorgeschlagen und von der Jugendversammlung genehmigt wird. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden der DSJ oder seinem Vertreter geleitet.
Der Versammlungsleiter eröffnet die Sitzung mit der Feststellung
1. der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit,
2. der Stimmenzahlen, sodann folgen
3. die Wahl des Protokollführers,
4. die Genehmigung des Protokolls der vorausgegangenen Sitzung,
5. die Beratung in der Reihenfolge der Tagesordnung.
Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit einfacher Stimmenmehrheit geändert werden. Maßgebend für die Stimmen der Mitgliedsorganisationen ist die Zahl der im Vorjahr (Stichtag 31.12.) an den DSB gemeldeten Jugendlichen.
a) Kein Teilnehmer darf das Wort ergreifen, ohne es vorher beantragt und vom Versammlungsleiter erhalten zu haben.
b) Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen und sind in einer Rednerliste festzuhalten.
c) Die Reihenfolge der Redner richtet sich nach der Rednerliste, doch kann der Versammlungsleiter eine andere Reihenfolge bestimmen, wenn dies sachdienlich erscheint. Antragsteller und Berichterstatter können sowohl zu Beginn als auch am Ende der Beratung das Wort verlangen.
d) Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit gegeben werden, doch darf eine Rede nicht unterbrochen werden. Die Bemerkung zur Geschäftsordnung darf nicht länger als zwei Minuten dauern.
e) Zur persönlichen Bemerkung wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt.
f) Die Rednerzeit kann auf eine Höchstgrenze beschränkt werden. Überschreitet der Redner diese Höchstzeit, so kann ihm der Versammlungsleiter nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, kann er es zu dem gleichen Gegenstand nicht noch einmal erhalten. Kein Redner darf zu einem Beratungspunkt ohne Zustimmung des Versammlungsleiters mehr als zweimal reden.
g) Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Verhandlungspunkt abschweifen, zur Sache rufen. Verletzt ein Teilnehmer die Ordnung, so hat der Versammlungsleiter diesen zur Ordnung zu rufen. Nach zweimaligem Anruf zur Sache oder zur Ordnung ist dem Redner das Wort zu entziehen.
h) Bei gröblicher Störung der Ordnung kann der Versammlungsleiter einen Teilnehmer von der Sitzung oder Versammlung ausschließen. Kommt der betreffende Teilnehmer dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben.
a) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer kann die Teilung eines Antrages verlangen. Hierüber wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
b) Ordnungsgemäß eingereichte Anträge können während der Versammlung im Laufe der Diskussion umformuliert bzw. geändert werden, ohne dass solche Änderungsvorschläge als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
c) Bei mehreren Anträgen über den gleichen Gegenstand ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen.
a) Es wird vorbehaltlich der in der Jugendordnung vorgesehenen Fälle qualifizierter Mehrheit mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.
b) Es werden zunächst die Ja-Stimmen, dann die Nein-Stimmen und zuletzt die Stimmenthaltungen festgestellt.
c) Bei einfachen Abstimmungen werden zur Ermittlung des Ergebnisses die Stimmenthaltungen sowie die ungültigen Stimmen nicht mitgezählt. Falls eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, zählen die Stimmenthaltungen sowie die ungültigen Stimmen als Nein-Stimmen.
d) Bei Gleichheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
e) Auf Verlangen eines stimmberechtigten Teilnehmers ist geheim abzustimmen.
f) Zu einem durch Abstimmung erledigten Beratungspunkt darf in der gleichen Sitzung das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, dass der Beschluss mit der Jugendordnung, der Satzung des DSB oder anderen zwingenden Rechtsvorschriften unvereinbar ist.
Die Vorschriften bezüglich des Protokolls sind in § 10 der Jugendordnung festgelegt.
Über die Auslegung der Sitzungsordnung entscheidet im Einzelfall der Versammlungsleiter.
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