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Deutsche Schachjugend |
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§ 1 Name und Wesen
Die Deutsche Schachjugend (DSJ) ist die freie Gemeinschaft der Jugend der Mitgliedsorganisationen des Deutschen Schachbundes (DSB) e.V.
§ 2 Zweck und Aufgabe
2.1 Zweck und Aufgabe der DSJ ist, das Schachspiel als sportliche Disziplin zu pflegen und junge Menschen in der Gemeinschaft zu erziehen sowie ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.
2.2 Die DSJ bekennt sich zu den Grundsätzen der Deutschen Sportjugend.
2.3 Die DSJ geht von dem Grundsatz aus, dass das Schachspiel als sportliche Disziplin im besonderen Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung und Bildung der Jugend zu dienen.
2.4 Die DSJ bemüht sich um sportliche und gesellige Formen für eine sinnvolle Erfüllung der Freizeit.
2.5 Die DSJ pflegt die sportliche Kameradschaft und die internationale Verständigung durch das Schachspiel und durch die persönliche Begegnung.
2.6 Die DSJ unterstützt das Bemühen, Schachunterricht an Schulen einzurichten und zu geben, da das Schachspiel die Logik und Objektivität des Denkens fördert, die Konzentration, den Willen und das Selbstvertrauen stärkt.
2.7 Der DSJ obliegt in Abstimmung mit dem DSB die Vertretung hinsichtlich des Jugendschachs gegenüber dem Weltschachbund (FIDE), ausländischen Schachorganisationen und den Mitgliedsorganisationen des DSB.
2.8 Die DSJ gibt sich ein Leitbild und entwickelt dieses kontinuierlich weiter.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Die DSJ besteht aus der Jugend der Mitgliedsorganisationen des DSB.
3.2 Jugendlich im Sinne dieser Jugendordnung und der daraus abgeleiteten Ordnungen der DSJ ist, wer zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
3.3 Die Vorstandsmitglieder der DSJ und die Mitglieder ihrer Ausschüsse zählen zur DSJ kraft Amtes.
§ 4 Finanzierung
Die DSJ erhält nach Vorlage ihres Haushaltsvoranschlages einen jährlich erneut zu vereinbarenden Betrag vom DSB, der den Vorhaben der DSJ und den Möglichkeiten des DSB angemessen ist.
§ 5 Führungsgremien
Führungsgremien der DSJ sind:
- die Jugendversammlung,
- der Vorstand,
- der Geschäftsführende Vorstand.
§ 6 Jugendversammlung
6.1 Die Jugendversammlung besteht aus den Vertretern der Jugend der Mitgliedsorganisationen des DSB (Landesverbände) und dem Vorstand der DSJ.
6.2 Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden der DSJ oder seinem Vertreter mindestens acht Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
6.3 Der Vorstand kann eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es mindestens drei Landesverbände verlangen. Die außerordentliche Jugendversammlung muss in diesem Falle innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung stattfinden. Sie ist mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
6.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig.
6.5 Die Jugendversammlung ist zuständig für:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und der Arbeitskreise,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge und den Jahreshaushalt.
6.6 Anträge müssen spätestens sechs Wochen vor der Jugendversammlung bzw. drei Wochen vor der außerordentlichen Jugendversammlung mit schriftlicher Begründung beim 1. Vorsitzenden oder in der Geschäftsstelle der DSJ eingegangen sein. Sie sind den Landesverbänden spätestens vier Wochen vor der Jugendversammlung bzw. zwei Wochen vor der außerordentlichen Jugendversammlung zur Kenntnis zu bringen. Anträge, die Ordnungsänderungen zum Ziel haben, sind nur zulässig, wenn daraus der beantragte neue Wortlaut des Ordnungstextes eindeutig hervorgeht. Antragsberechtigt sind die Landesverbände und die Mitglieder des Vorstandes und der Arbeitskreise. Anträge der Landesverbände müssen durch deren Jugendwart bzw. Vorsitzenden der Jugendorganisation gestellt werden. Eine Vertretung ist nur durch einen von ihm dazu berufenen Stellvertreter statthaft.
6.7 Die Jugendversammlung kann nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge beschließen. Dringlichkeitsanträge können nur zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn sich zwei Drittel der Stimmberechtigten hierfür entscheiden. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Jugendordnung sind nicht zulässig.
6.8 Stimmberechtigt sind:
- die Mitglieder des Vorstandes (außer bei Entlastung und Wahlen)
- die Delegierten der Landesverbände
6.9 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Die Landesverbände haben acht Stimmen für bis zu 1000 gemeldete jugendliche Mitglieder. Diejenigen Landesverbände, deren Mitgliederzahl mehr als 1000 beträgt, haben für je angefangene weitere 500 gemeldete jugendliche Mitglieder vier weitere Stimmen.
Jeder Landesverband entsendet mindestens zwei Delegierte und höchstens soviele Delegierte, wie er Stimmen hat. Die Stimmen werden auf die anwesenden Delegierten eines Landesverbandes möglichst gleichmäßig verteilt. Einer der Delegierten eines Landesverbandes sollte Jugendlicher sein. Wird ein Landesverband nur von einem Delegierten vertreten, so kann dieser nur die Hälfte der dem betreffenden Landesverband zustehenden Stimmen abgeben. Stimmenübertragung ist nur innerhalb eines Landesverbandes zulässig.
In der Jugendversammlung können Beschlüsse nicht gegen das Votum von mindestens zwei Drittel der vertretenen Landesverbände gefasst werden.
6.10 Voraussetzung für die Stimmberechtigung der Landesverbände ist, dass diese ihre finanziellen Verpflichtungen dem DSB und der DSJ gegenüber nachgekommen sind.
6.11 Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung der Jugendordnung bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Beschlüsse zur Änderung der Spielordnung können erst für Meisterschaften des auf die Jugendversammlung folgenden Spieljahres wirksam werden, sofern dadurch in bereits ausgeschriebene oder laufende Vorkämpfe im jeweiligen Qualifikationszyklus- gleich auf welcher Ebene - eingegriffen wird.
6.12 6.12 Falls eine qualifizierte, insbesondere eine Zweitdrittelmehrheit erforderlich ist, zählen die Stimmenenthaltungen sowie die ungültigen Stimmen als Nein-Stimmen. Der Antrag wird in der vorliegenden Form einstimmig genehmigt.
§ 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand der DSJ wird gebildet durch den
1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, Finanzreferenten, Mädchenreferenten, Referenten für allgemeine Jugendarbeit, Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, Referenten für Schulschach, Nationalen Spielleiter und die zwei Bundesjugendsprecher. Der Geschäftsführer der DSJ gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Die Zusammenlegung von zwei Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des 1. Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden, des Finanzreferenten und des 1. oder der stellvertretenden Vorsitzenden möglich.
7.2 Die Jugendversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren, und zwar in den Jahren mit ungerader Endziffer den
in den Jahren mit gerader Endziffer den 1. Vorsitzenden, Finanzreferenten, Mädchenreferenten, Nationalen Spielleiter und einen der zwei Bundesjugendsprecher zwei stellvertretende Vorsitzende, Referenten für allgemeine Jugendarbeit, Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, Referenten für Schulschach und einen der zwei Bundesjugendsprecher. Die Bundesjugendsprecher müssen bei ihrer Erstwahl Jugendliche sein. Wiederwahl ist zulässig, nach Überschreiten der Altersgrenze jedoch nur noch ein Mal. Die Bundesjugendsprecher werden während der Jugendversammlung gesondert von bis zu zwei Vertretern je Landsverband gewählt, die zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen oder die die Funktion eines gewählten Landesjugendsprechers ausüben. Jeder Landesverbandsvertreter hat dabei eine nicht übertragbare Stimme.
7.3 Wird ein Vorstandsamt im Laufe der Wahlperiode frei, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Jugendversammlung das Amt anderweitig zu besetzen.
7.4 Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eine Neuwahl notwendig, wählt die Jugendversammlung nur für die Restamtszeit.
7.5 Der 1. Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, jeder für sich allein, die DSJ nach außen. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB. Im Innenverhältnis werden die zwei stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
7.6 Zwischen den Jugendversammlungen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten der DSJ zuständig. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Jugendordnung, der Beschlüsse der Jugendversammlung sowie der Satzung des DSB. Er beruft dazu die Arbeitskreise Allgemeine Jugendarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Schulschach und Spielbetrieb, die von dem jeweils zuständigen Vorstandsmitglied geleitet werden. Die Koordination und die Entscheidung über grundsätzliche Fragen obliegt dem Vorstand nach Maßgabe der dazu ergangenen Beschlüsse der Jugendversammlung. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
7.7 Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes hat in den Sitzungen dieses Gremiums eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7.8 Der 1. Vorsitzende beruft nach Bedarf Sitzungen des Vorstandes ein. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies drei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.
7.9 Die Einberufung des Vorstandes soll tunlichst unter Angabe der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist erfolgen. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind, können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren ergehen.
7.10 Der Vorstand hat das Recht, zu allen Gremien der DSJ Gäste ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.
§ 8 Geschäftsführender Vorstand
8.1 Der Geschäftsführende Vorstand wird gebildet durch den
1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und den Finanzreferenten. Der Geschäftsführer der DSJ gehört dem Geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an.
8.2 Der Geschäftsführende Vorstand berät und entscheidet über Fragen der allgemeinen laufenden Verwaltung der DSJ. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Jugendordnung, der Beschlüsse der Jugendversammlung sowie der Satzung des DSB. Er hat über alle Beschlüsse den Vorstand zu unterrichten.
Der Vorstand kann Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes aufheben oder ändern, soweit der betreffende Beschluß noch nicht ausgeführt wurde.
8.3 Zu den Sitzungen sollen für einzelne Tagesordnungspunkte andere Mitglieder des Vorstandes ohne Stimmrecht hinzugeladen werden, wenn ihre Zuständigkeit betroffen ist.
8.4 Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes verlangen. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 7-9 entsprechend.
§ 9 Wahlen
9.1 Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
9.2 Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen.
9.3 Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher unmissverständlich ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, erklärt haben.
9.4 Die Jugendversammlung bestimmt einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden zum 2. Vorsitzenden der DSJ.
§ 10 Protokoll
Über jede Sitzung des Vorstandes, des Geschäftsführenden Vorstandes, der Arbeitskreise, der Ausschüsse und über die Jugendversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll muss enthalten: Eine Liste sämtlicher Anwesender, die eingereichten Anträge und die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
§ 11 Fachausschüsse und Beauftragte
Sowohl die Jugendversammlung als auch der Vorstand sind berechtigt, zur Erfüllung besonderer Aufgaben Fachausschüsse und Beauftragte einzusetzen.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung wird durch zwei Kassenprüfer der DSJ vorgenommen. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig vor der Jugendversammlung die Kasse und Buchführung der DSJ auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und der Jugendversammlung Bericht zu erstatten. Sie werden alternierend für je zwei Jahre gewählt.
§ 13 Geschäftsführung
Zur Regelung ihrer Arbeit gibt sich die DSJ eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und eine Spielordnung.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Gerichtsstand und Sitz
Gerichtsstand und Sitz der DSJ entsprechen denen des DSB und sind in dessen Satzung verankert.
§ 16 Schlussbestimmung
IIn allen Angelegenheiten, die in dieser Jugendordnung oder einer daraus abgeleiteten Ordnung der DSJ nicht abschließend geregelt sind, ist nach der Satzung und den Regelungen des DSB zu verfahren. § 8 Abs. 8 und § 62 der DSB-Satzung in der Fassung vom 22. Mai 1993 gelten zugleich als Bestandteil dieser Jugendordnung.
(Letzte Änderungen durch die Jugendversammlung 2002 in Baunatal)
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